Satzung des Schützenverein Tischardt 1958 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen
"Schützenverein Tischardt 1958 e.V."
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen unter der Nr. VR 120 eingetragen und hat seinen Sitz in 72636 Frickenhausen-Tischardt.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Schützenverein Tischardt 1958 e.V. mit Sitz in 72636 Frickenhausen-Tischardt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ver-einsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, übermäßig hohe Vergütungen oder ähnliches erhalten. Ebenfalls üben sämtliche Organe des Vereins ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein hat:
- Ordentliche Mitglieder über 18 Jahren
- Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
- Ehrenmitglieder
4.2 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Ausschuß. Voraussetzung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag und die Bezahlung des Beitrags für das laufende Jahr. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Für die Aufnahme von Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
4.3 Sollte es notwendig werden eine Aufnahmegebühr zu erheben, so muß die jeweilige Höhe von der Hauptversammlung bestimmt werden.
4.4 Personen im Alter bis 21 Jahren werden in einer Jugendabteilung zusammengefaßt. Diese Jugendabteilung bildet die Jugendorganisation des Vereins und arbeitet gemäß einer Vereinsjugendordnung. Für die Genehmigung bzw. für Änderungen der Jugendordnung entscheidet der Ausschuß des Vereins mit einfacher Mehrheit. Die Entlastung der Jugendleitung durch die Jugendversammlung muß durch die Hauptversammlung des Gesamtvereins mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
4.5 Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks und zur Anerkennung und Achtung der Vereinssatzung, sowie der Satzungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und des Württembergischen Schützenverbandes.
4.6 Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung des Schützenvereins Tischardt 1958 e.V. und einen Mitgliedsausweis.

§ 5 Rechte und Pflichten des Mitglieds

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Schützenvereins zu den vom Ausschuß festgelegten Gebühren und Vorschriften zu benutzen. Geräte, Kleidung, Waffen, Munition und sonstige Gegenstände und Einrichtungen des Vereins sorgfältig zu behandeln und zu verwahren. Bei mutwilligem und fahrlässigem Verlust sowie bei Beschädigung tritt persönliche Haftung ein. Bei Verlust und Beschädigung persönlicher Sachen haftet der Verein nicht. In der Hauptversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes Mitglied ist verpflichtet im Sinne dieser Satzung den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Ausschuß zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs und des Vereinslebens erlassenen Anordnungen zu respektieren und zu befolgen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen und trotz zweimaliger Mahnung nicht davon ablassen, können durch Beschluß des Ausschusses ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit und trotz einer Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seine Einrichtungen und es findet auch keine Vermögensauseinandersetzung statt. Außerdem muß der Mitgliedsausweis zurückgegeben werden.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied muß an den Schützenverein einmal jährlich den Jahresbeitrag bezahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. In begründeten Fällen kann der Vereinsausschuß eine Beitragserleichterung gewähren. Außerdem kann der Ausschuß einen Fami-lienbeitrag festlegen, der sich nach der Anzahl der Mitglieder aus einer Familie richtet.

§ 8 Waffenerwerb, Waffenbesitz, Munitionserwerb und – besitz

Für die Mitglieder, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft die gesetzlichen Möglichkeit erlangen eine Waffe zu erwerben und zu besitzen, Munition zu erwerben und zu besitzen gilt folgendes:
Die betreffenden Mitglieder verpflichten sich, drei Jahre lang regelmäßig aktiv an den von der Schießleitung festgelegten Übungen teilzunehmen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten oder zieht sich der Betreffende aus irgendwelchen Gründen vorher vom aktiven Schießsport zurück oder erklärt seinen Austritt aus dem Verein oder wird aus dem Verein ausgeschlossen, so wird der Schützenverein die Waffen- und Munitionserwerbs- und – besitzkarten ausstellende Behörde entsprechend benachrichtigen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Schützenverein Tischardt 1958 e.V. sind:
- die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
- der Vereinsvorstand
- der Vereinsausschuß

§ 10 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) ist das oberste Organ des Vereins. Jeweils bis zum 30. April des neuen Geschäftsjahres muß eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Diese ist vom Vereinsvorstand einzuberufen und zu leiten. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Frickenhausen oder zusätzlich in einem vergleichbaren Blatt oder durch schriftliche Einladung an alle Vereinsmitglieder.
Die Tagesordnung dieser Hauptversammlung hat zu enthalten:
1. Feststellung der Anwesen und des Stimmrechts
2. Bericht des Vereinsvorstands
3. Bericht der Schriftführer
4. Bericht der Schatzmeister
5. Bericht der Schießleitung
6. Bericht der Jugendleitung
7. Bericht der Kassenprüfer
8. Entlastung des Vorstands und seiner Mitarbeiter
9. Neuwahlen
10. Anträge
11. Verschiedenes

Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen wenigstens zwei Wochen vorher beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Satzungs-änderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. Personen unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. Sie können nicht zu Mitgliedern des Vorstands, des Ausschusses und nicht als Kas-senprüfer gewählt werden. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet werden muß.

10.1 Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand muß eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wir bei der ordentlichen Hauptversammlung.

§ 11 Leitung und Verwaltung des Vereins

11.1 Der Vereinsvorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

11.2 Der Vereinsausschuß
Der Ausschuß führt die Geschäfte des Vereins. Er kann eine Geschäftsordnung haben.
Den Ausschuß bilden:
der Vereinsvorstand
der/die Schriftführer
der/die Schatzmeister
der/die Schießleiter
der/die Jugendleiter
und maximal vier von der Hauptversammlung gewählte Ausschußmitglieder.

Der Ausschuß beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wen die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des Ausschusses sind nichtöffentlich und finden nach Bedarf statt. Die Ausschußsitzungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Alle Mitglieder des Vereinsausschusses incl. Vereinsvorstand werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei bzw. drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahlperioden der Mitglieder des Vereinsvorstandes und der Mitglieder des restlichen Ausschusses sind so zu legen, daß jeweils nur die Hälfte der Mitglieder zur Wahl stehen. Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Ausschuß berechtigt eine Ersatzperson zu wählen, die an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt.
Alle Ausschußmitglieder sind verpflichtet zusammenzuarbeiten, um die Leitung und Verwaltung des Vereins zu gewährleisten.
Der/die Schriftführer haben sämtliche Vorgänge im Verein in einem Protokollbuch schriftlich festzuhalten. Über die Ausschußsitzungen und Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Der/die Schatzmeister haben sämtliche finanzielle Vorgänge im Verein zu tätigen und das Vermögen zu verwalten. Über die Einnahmen und Ausgaben muß Buch geführt werden.
Die Schießleitung ist zuständig für die Leitung und Durchführung des gesamten Schießbetriebs, sowie aller damit verbundenen Arbeiten.
Die Jugendleitung ist zuständig für die gesamte Ver-einsjugend. Für alle Aufgaben und Ziele muß sich die Jugendleitung nach der gültigen Jugendordnung richten.

§ 12 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Ehrungen

Auf Antrag und Beschluß des Ausschusses können Personen, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, von der Hauptversamm-lung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Weiterhin bleibt es dem Ausschuß vorbehalten, auch andere Auszeichnungen zu verleihen.

§ 14 Vereinsfahne

Der Schützenverein Tischardt 1958 e.V. besitzt eine Vereinsfahne. Diese Vereinsfahne ist immer im Sinne der Vereinsaufgaben zu verwenden. Der Ausschuß entscheidet, zu welchen Anlässen die Vereinsfahne eingesetzt wird. Die Vereinsfahne ist ständig sorgfältig zu behandeln und vor Schaden zu bewahren.

§ 15 Auflösung des Vereins

Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptver-sammlung erschienen Mitglieder erforderlich, sofern nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, den Verein weiter zuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung be-schlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt wurde. Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamts treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Vereinssatzung wurde 1992 aufgestellt und tritt durch den Beschluß der Jahreshauptversammlung am 02. April 1993 in Kraft. Mit dieser Neusatzung werden alle bisher geltenden Satzungen ungültig.

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